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Bereitstellung von Schutzräumen

Die Einsatzleitung oder das Führungsorgan können je nach Situation und verfügbarer Zeit Schutzmassnahmen anordnen. Bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Fall eines bewaffneten Konflikts kann die Behörde die Bereitstellung und den Bezug von Schutzräumen sowie lageabhängig den Aufenthalt in den Schutzräumen anordnen. Die Anordnung der Massnahmen erfolgt in Verbindung mit der Verbreitung von Verhaltensanweisungen.

Betreuung

Unter Betreuung werden all jene Massnahmen verstanden, welche bezwecken, Menschen aufzunehmen, zu beherbergen, zu ernähren, zu kleiden, zu pflegen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Dazu stehen öffentliche und private Gebäude oder Räumlichkeiten, Schutzräume und Schutzanlagen oder Teile der Infrastruktur der Armee zur Verfügung. Die Betreuung ist auf eine möglichst umfassende Selbsthilfe der betroffenen Menschen ausgerichtet.

Sozialkompetenz

Der Umgang mit schutzsuchenden Ausländern oder oftmals traumatisierten Opfern von Katastrophen verlangt vom Betreuer neben hoher psychischer Belastbarkeit auch soziale Kompetenzen bis hin zu speziellen Sprachkenntnissen. Je nach Ereignis oder Notlage können unterschiedliche Betreuungseinsätze erfolgen. Es ist zu rechnen mit:

  • Betreuung von schutzsuchenden Menschen (z.B. Obdachlose, Evakutierte, blockierte Touristen, schutzsuchende Ausländer),
  • psychischer Betreuung von Opfern, Einsatzkräften und deren Angehörigen, allgemeiner Unterstützung der Behörden und Einsatzmittel (z.B. Mithilfe beim Absuchen im Gelände oder bei der Verkehrsregelung),
  • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens (z.B. Mithilfe bei der Krankenpflege in Heimen oder Spitälern, Transporthelfer beim Rettungsdienst der Sanität).
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